AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen
§
1 Anwendbares Recht
1. Für alle – auch zukünftigen – Verträge und
Lieferungen gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird,
ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Alle früheren Bedingungen
verlieren ihre Gültigkeit. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen
des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung,
und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
2. Alle diesen Vertrag betreffenden Vereinbarungen gelten nur, falls sie
vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für
Vereinbarungen, die von unseren Angestellten und Vertretern getroffen werden.
3. Diese Bedingungen und die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen abgeschlossenen
Verträge und Lieferungen unterstehen ausschließlich dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der Bestimmung des UN-Übereinkommens über
Verträge und den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird
ausgeschlossen.
§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag,
insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Bielefeld.
2. Gerichtsstand ist Bielefeld und zwar auch für Wechsel- und Scheckklagen.
3. Die Regelungen in Ziff. 1 und 2 gelten nur gegenüber Kaufleuten im
Sinne von § 24 AGB-Gesetz.
§ 3 Muster und Proben
Proben und Muster gelten nur als Anschauungsstücke für den ungefähren
Charakter der Ware; es sei denn, es ist ausdrücklich nach Muster oder
nach Probe verkauft worden oder der Verkäufer hat schriftlich die Einhaltung
bestimmter Qualitätsmerkmale ausdrücklich zugesichert. Unwesentliche Änderungen
in der Warenbeschaffenheit, insbesondere in der Ausstattung, sind zulässig.
§ 4 Preise
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Berechnung des Preises in Euro
am Tage der Ablieferung oder der Versandbereitschaft der Ware. Die Preise
gelten frei Haus bei einer Mindestliefermenge von drei Fahrrädern als
Grundpreis. Bei Unterschreitung dieser Liefermenge werden Frachtzuschläge
entsprechend der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die nach Abschluss
des Vertrages rückwirkende Neueinführung oder Erhöhung von
Rohstoffpreisen, Ein- und Ausfuhrzöllen, Steuern und sonstigen Abgaben,
berechtigen der Verkäufer, die Preise übereinstimmend mit gesetzlichen
Vorschriften zu erhöhen und nachzuberechnen, soweit er individualvertraglich
das jeweilige Risiko trägt.
§ 5 Versicherung
Versicherungen aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nur
für Rechnung des Käufers vorgenommen.
§ 6 Verpackung
Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackung ordnungsgemäß auf
eigene Kosten zu entsorgen.
§ 7 Zahlung
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungen
sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Entgegennahme
von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. In diesem Fall trägt der
Käufer die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Diskontspesen,
Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zahlbar. Wechsel und Schecks werden
nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber
angenommen.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Zinsen in Höhe von 4 % p. a. über den jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbang zu verlangen. Der Schaden ist höher anzusetzen,
falls der Verkäufer nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden
ist; der Schaden ist niedriger anzusetzen, falls der Käufer nachweist,
dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden
ist.
3. Gerät der Käufer hinsichtlich einer Rechnung mit der Zahlung
in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4. Erhält der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Auskünfte über
den Käufer, die wirtschaftlich erheblich nachteilig sind, ist der Verkäufer
berechtigt, angemessene Sicherung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem
Verlangen nicht innerhalb angemessener First nach, ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer vor Abschluss
des Vertrages Auskünfte über den Käufer erhalten, die wirtschaftlich
erheblich nachteilig sind, ist der Verkäufer berechtigt, nur Zug um
Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern.
5. Der Käufer ist berechtigt mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung zu erklären; in
gleichem Umfang ist er zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.
§ 8 Gewährleistung
1. Garantie-Richtlinien
Die Fa. Gudereit gewährleistet für ihre Fahrräder Qualität,
Haltbarkeit und Freiheit von Defekten. Sollte das Rad oder eines seiner Teile
innerhalb der Garantiezeit defekt sein, ersetzen wir es.
Komponenten von Marken-Zulieferern werden oft über die nationalen Vertreiber
der Hersteller abgewickelt. Eine Liste der Lieferanten mit den Kontakt-Adressen
erhalten Sie über unsere Serviceabteilung.
Auf den Homepages der Hersteller finden Sie üblicherweise auch Handbücher
und technische Anleitungen (zum Download oder Ansicht/Ausdruck), sowie Kontaktpersonen
für weitere Fragen.
Die Garantiezeiten betragen ab Datum des Verkaufs an den Erstkäufer
- Alurahmen: 5 Jahre* auf Rahmenbruch
- Andere Komponenten: 2 Jahre
Die Gudereit Hersteller-Garantie, deckt keine Arbeits- und Transportkosten
sowie durch Defekte verursachte Folgekosten. Die Garantie gilt nur für
den Ersterwerber und bei Vorlage des Übergabeprotokolls und Kunden-Kaufbelegs,
aus dem Kaufdatum, Händleradresse, Modell und Rahmennummer hervorgeht.
Ausgeschlossen sind Schäden durch Verschleiß, Vernachlässigung
(mangelnde Pflege und Wartung), Sturz, Überbelastung durch zu große
Beladung, sowie unsachgemäße Montage und Behandlung. Bei Sprüngen
oder Überbeanspruchungen anderer Art besteht kein Garantieanspruch.
Im Interesse einer langen Lebensdauer und Haltbarkeit der Komponenten müssen
die Montagevorschriften der Hersteller (v. a. Drehmomente bei Schrauben)
genau eingehalten werden.
*Federgabeln, Lackierung und Abnutzung fällt nicht unter diese Garantie
2. Sicherheitshinweis
Fahrräder für die Nutzung auf öffentlichen Wegen müssen
gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung (StvZO) unter anderem
mit Licht und Reflektoren ausgestattet sein. Der Händler hat den Endverbraucher
in jedem Fall auf diese Vorschriften hinzuweisen. Die Anforderungen der DIN
79100 und des Gerätesicherheitsgesetzes sind vom Händler/Monteur
zu berücksichtigen. Nicht alle Gudereit Räder werden mit allen
Anbauteilen ausgeliefert.
3. Gewährleistungsansprüche
Firma Gudereit haftet nur für bei uns gekaufte Ware und sofern Sie vom
Hersteller dazu autorisiert ist. Die Garantiefristen richten sich nach den
Weisungen der Hersteller. Offensichtliche Defekte der Produkte sind innerhalb
von 8 Tagen nach Auslieferung anzumelden, verdeckte Schäden sofort nach
Bekannt werden, innerhalb der Garantiefrist. Diese beginnt mit dem Verkauf
an den Endverbraucher. Bei unberechtigten Rücksendungen erheben wir
eine Aufwandpauschale. Bitte wenden Sie sich bei jeglichen Reklamationen
von Ware anderer Marken zuerst an die Vertreiber bzw. an den Hersteller direkt
und benutzen Sie deren Formblätter. Gudereit kann z. B. keine Shimano
Reklamationen bearbeiten, da Shimano Deutschland hierfür exklusive Einrichtungen
geschaffen hat und nur dort Ersatzteile vorrätig sind.
4. Retouren/Rücksendungen
Rücksendungen sind immer frei an uns zu senden. Für die Bearbeitung
von Rücksendungen haben wir ein Formblatt entworfen. Bitte benutzen
Sie unbedingt unser Formblatt bei Ihren Retouren und kopieren Sie sich das
Blatt mehrfach. Ohne Formblatt und ohne beigefügte Kaufbelege (Rechnungen/Lieferscheine)
ist eine Bearbeitung nicht möglich. Vor einer Rücksendung besprechen
Sie den Fall kurz telefonisch mit Ihrem Gebietsvertreter, um ggf. eine einfache
Lösung ohne aufwendige Retouren zu finden.
§ 9 Mängelrügen
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung eingehend
auf Mängel, Warenart, Ausstattung und Menge zu untersuchen. Offensichtliche
Mängel müssen unverzüglich, spätestens drei Tage nach
Ablieferung der Ware, schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt
werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher
Form zu rügen.
2. Der Käufer hat die gerügte Ware am Untersuchungsort für
den Verkäufer zur Besichtigung und zur Abholung ordnungsgemäß in
der Original-Verpackung oder in einer der Original-Verpackung entsprechenden
Weise bereit zu halten.
§ 10 Lieferung
1. In allen Fällen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung
vorbehalten.
2. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraumes erfolgt die Lieferung auf
Gefahr des Käufers und nach Wahl des Verkäufers. Im Falle höherer
Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und nicht
zu vertretender Umstände, die bei dem Verkäufer oder dessen Vorlieferanten
eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig
erschweren, ist der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und
deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn
sie während eines Lieferverzuges eintreten. Der Verkäufer kann
sich auf die genannten Umstände nur dann berufen, wenn der Käufer
von ihrem Eintritt unverzüglich benachrichtigt wurde.
3. Befindet sich der Käufer hinsichtlich einer aus der Geschäftsverbindung
resultierenden Forderung des Verkäufers in Zahlungsverzug, ist dieser
berechtigt, weitere Lieferungen bis zum Ausgleich der Forderung zurückzuhalten.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer
hat diese auf Anforderung gesondert zu bezahlen.
5. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann der
Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist setzen mit der
Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen
ablehne. Verlangt der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf der Frist Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises.
Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer nachweist,
dass als Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist; der Schaden
ist niedriger anzusetzen, falls der Käufer nachweist, dass kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Höhere Gewalt
Alle Fälle höherer Gewalt oder sonstige außerhalb des Machtbereiches
des Verkäufers liegende, von ihm nicht zu vertretende Umstände,
welche zu einer Einschränkung der Einstellung des Bezugs von Ware oder
zu einer sonstigen Einschränkung oder Einstellung der Erfüllung
von Vertragspflichten führen, gelten als Leistungsbefreiungstatbestände.
Sie berichtigen den Verkäufer zum Rücktritt, sofern diese Ereignisse
länger als drei Monate andauern. In diesem Fall hat der Käufer
keinen Anspruch auf Schadenersatz.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen
Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen,
wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Diese Befugnis
endet mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhalteigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens
jedoch mit dessen Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung
des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Der
Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem
Weiterverkauf der Vorbehaltware an den Verkäufer ab. Hat der Käufer
die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an
ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
3. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers
bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt,
die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst
einzuziehen.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer
bestehenden Sicherheiten seine Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist
der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung
des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
5. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware
bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen
ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich
zu benachrichtigen.
6. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand
zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der
Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann
sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen
Verkauf befriedigen.
7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer
unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl
und Wasser, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden
der vorstehenden Art gegen Dritte zustehen, an den Verkäufer in Höhe
des Faktorenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8. Die Pfändung des Liefergegenstandes steht dem Verkäufer frei.
Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei einer Pfandverwertung
verliert der Käufer das Recht auf die Erfüllung des Vertrages.
Bei Zahlungseinstellung ist die Ware unaufgefordert zurückzusenden.
In diesem Fall oder bei Tatsachen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten
sind, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung
nach den Vorschriften der Konkursordnung. Dies gilt auch dann, wenn die Ware
be- oder verarbeitet, vermischt oder anderweitig verändert ist.
9. Soweit die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet wird, geschieht dies stets
für den Verkäufer. Soweit sie vermischt oder mit anderen Sachen
verbunden wird, entsteht Miteigentum, und zwar zugunsten des Verkäufers
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wie sie gegenüber
dem Käufer fakturiert wurde.
§ 13 Datenspeicherung
Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung
relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, vom Verkäufer gespeichert
werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).