AGB- Allgemeine Geschäftsbedingungen



§ 1 Anwendbares Recht

1. Für alle – auch zukünftigen – Verträge und Lieferungen gelten, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit. Etwaige abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Alle diesen Vertrag betreffenden Vereinbarungen gelten nur, falls sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Vereinbarungen, die von unseren Angestellten und Vertretern getroffen werden.
3. Diese Bedingungen und die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen abgeschlossenen Verträge und Lieferungen unterstehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung der Bestimmung des UN-Übereinkommens über Verträge und den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist Bielefeld.
2. Gerichtsstand ist Bielefeld und zwar auch für Wechsel- und Scheckklagen.
3. Die Regelungen in Ziff. 1 und 2 gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB-Gesetz.

§ 3 Muster und Proben

Proben und Muster gelten nur als Anschauungsstücke für den ungefähren Charakter der Ware; es sei denn, es ist ausdrücklich nach Muster oder nach Probe verkauft worden oder der Verkäufer hat schriftlich die Einhaltung bestimmter Qualitätsmerkmale ausdrücklich zugesichert. Unwesentliche Änderungen in der Warenbeschaffenheit, insbesondere in der Ausstattung, sind zulässig.

§ 4 Preise

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Berechnung des Preises in Euro am Tage der Ablieferung oder der Versandbereitschaft der Ware. Die Preise gelten frei Haus bei einer Mindestliefermenge von drei Fahrrädern als Grundpreis. Bei Unterschreitung dieser Liefermenge werden Frachtzuschläge entsprechend der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die nach Abschluss des Vertrages rückwirkende Neueinführung oder Erhöhung von Rohstoffpreisen, Ein- und Ausfuhrzöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, berechtigen der Verkäufer, die Preise übereinstimmend mit gesetzlichen Vorschriften zu erhöhen und nachzuberechnen, soweit er individualvertraglich das jeweilige Risiko trägt.

§ 5 Versicherung

Versicherungen aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und nur für Rechnung des Käufers vorgenommen.

§ 6 Verpackung

Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, die Verpackung ordnungsgemäß auf eigene Kosten zu entsorgen.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Die Entgegennahme von Wechseln bedarf besonderer Vereinbarung. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Diskontierung und der Einziehung. Diskontspesen, Wechselsteuern, Verzugszinsen sind sofort zahlbar. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung und nur erfüllungshalber angenommen.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % p. a. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbang zu verlangen. Der Schaden ist höher anzusetzen, falls der Verkäufer nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist; der Schaden ist niedriger anzusetzen, falls der Käufer nachweist, dass dem Verkäufer kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
3. Gerät der Käufer hinsichtlich einer Rechnung mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4. Erhält der Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Auskünfte über den Käufer, die wirtschaftlich erheblich nachteilig sind, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherung zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener First nach, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Verkäufer vor Abschluss des Vertrages Auskünfte über den Käufer erhalten, die wirtschaftlich erheblich nachteilig sind, ist der Verkäufer berechtigt, nur Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern.
5. Der Käufer ist berechtigt mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen die Aufrechnung zu erklären; in gleichem Umfang ist er zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

§ 8 Gewährleistung

1. Garantie-Richtlinien
Die Fa. Gudereit gewährleistet für ihre Fahrräder Qualität, Haltbarkeit und Freiheit von Defekten. Sollte das Rad oder eines seiner Teile innerhalb der Garantiezeit defekt sein, ersetzen wir es.
Komponenten von Marken-Zulieferern werden oft über die nationalen Vertreiber der Hersteller abgewickelt. Eine Liste der Lieferanten mit den Kontakt-Adressen erhalten Sie über unsere Serviceabteilung.
Auf den Homepages der Hersteller finden Sie üblicherweise auch Handbücher und technische Anleitungen (zum Download oder Ansicht/Ausdruck), sowie Kontaktpersonen für weitere Fragen.

Die Garantiezeiten betragen ab Datum des Verkaufs an den Erstkäufer
- Alurahmen: 5 Jahre* auf Rahmenbruch
- Andere Komponenten: 2 Jahre

Die Gudereit Hersteller-Garantie, deckt keine Arbeits- und Transportkosten sowie durch Defekte verursachte Folgekosten. Die Garantie gilt nur für den Ersterwerber und bei Vorlage des Übergabeprotokolls und Kunden-Kaufbelegs, aus dem Kaufdatum, Händleradresse, Modell und Rahmennummer hervorgeht. Ausgeschlossen sind Schäden durch Verschleiß, Vernachlässigung (mangelnde Pflege und Wartung), Sturz, Überbelastung durch zu große Beladung, sowie unsachgemäße Montage und Behandlung. Bei Sprüngen oder Überbeanspruchungen anderer Art besteht kein Garantieanspruch. Im Interesse einer langen Lebensdauer und Haltbarkeit der Komponenten müssen die Montagevorschriften der Hersteller (v. a. Drehmomente bei Schrauben) genau eingehalten werden.
*Federgabeln, Lackierung und Abnutzung fällt nicht unter diese Garantie

2. Sicherheitshinweis
Fahrräder für die Nutzung auf öffentlichen Wegen müssen gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung (StvZO) unter anderem mit Licht und Reflektoren ausgestattet sein. Der Händler hat den Endverbraucher in jedem Fall auf diese Vorschriften hinzuweisen. Die Anforderungen der DIN 79100 und des Gerätesicherheitsgesetzes sind vom Händler/Monteur zu berücksichtigen. Nicht alle Gudereit Räder werden mit allen Anbauteilen ausgeliefert.

3. Gewährleistungsansprüche
Firma Gudereit haftet nur für bei uns gekaufte Ware und sofern Sie vom Hersteller dazu autorisiert ist. Die Garantiefristen richten sich nach den Weisungen der Hersteller. Offensichtliche Defekte der Produkte sind innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung anzumelden, verdeckte Schäden sofort nach Bekannt werden, innerhalb der Garantiefrist. Diese beginnt mit dem Verkauf an den Endverbraucher. Bei unberechtigten Rücksendungen erheben wir eine Aufwandpauschale. Bitte wenden Sie sich bei jeglichen Reklamationen von Ware anderer Marken zuerst an die Vertreiber bzw. an den Hersteller direkt und benutzen Sie deren Formblätter. Gudereit kann z. B. keine Shimano Reklamationen bearbeiten, da Shimano Deutschland hierfür exklusive Einrichtungen geschaffen hat und nur dort Ersatzteile vorrätig sind.

4. Retouren/Rücksendungen
Rücksendungen sind immer frei an uns zu senden. Für die Bearbeitung von Rücksendungen haben wir ein Formblatt entworfen. Bitte benutzen Sie unbedingt unser Formblatt bei Ihren Retouren und kopieren Sie sich das Blatt mehrfach. Ohne Formblatt und ohne beigefügte Kaufbelege (Rechnungen/Lieferscheine) ist eine Bearbeitung nicht möglich. Vor einer Rücksendung besprechen Sie den Fall kurz telefonisch mit Ihrem Gebietsvertreter, um ggf. eine einfache Lösung ohne aufwendige Retouren zu finden.

§ 9 Mängelrügen

1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Ablieferung eingehend auf Mängel, Warenart, Ausstattung und Menge zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens drei Tage nach Ablieferung der Ware, schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt werden. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in gleicher Form zu rügen.
2. Der Käufer hat die gerügte Ware am Untersuchungsort für den Verkäufer zur Besichtigung und zur Abholung ordnungsgemäß in der Original-Verpackung oder in einer der Original-Verpackung entsprechenden Weise bereit zu halten.

§ 10 Lieferung

1. In allen Fällen ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
2. Innerhalb eines vereinbarten Lieferzeitraumes erfolgt die Lieferung auf Gefahr des Käufers und nach Wahl des Verkäufers. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und nicht zu vertretender Umstände, die bei dem Verkäufer oder dessen Vorlieferanten eintreten und die Lieferung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ist der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Der Verkäufer kann sich auf die genannten Umstände nur dann berufen, wenn der Käufer von ihrem Eintritt unverzüglich benachrichtigt wurde.
3. Befindet sich der Käufer hinsichtlich einer aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderung des Verkäufers in Zahlungsverzug, ist dieser berechtigt, weitere Lieferungen bis zum Ausgleich der Forderung zurückzuhalten.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer hat diese auf Anforderung gesondert zu bezahlen.
5. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer eine angemessene Nachfrist setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistungen ablehne. Verlangt der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schaden ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer nachweist, dass als Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist; der Schaden ist niedriger anzusetzen, falls der Käufer nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 11 Höhere Gewalt

Alle Fälle höherer Gewalt oder sonstige außerhalb des Machtbereiches des Verkäufers liegende, von ihm nicht zu vertretende Umstände, welche zu einer Einschränkung der Einstellung des Bezugs von Ware oder zu einer sonstigen Einschränkung oder Einstellung der Erfüllung von Vertragspflichten führen, gelten als Leistungsbefreiungstatbestände. Sie berichtigen den Verkäufer zum Rücktritt, sofern diese Ereignisse länger als drei Monate andauern. In diesem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Diese Befugnis endet mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhalteigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit dessen Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltware an den Verkäufer ab. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
3. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten seine Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
5. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser, in gebräuchlichem Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorstehenden Art gegen Dritte zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Faktorenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
8. Die Pfändung des Liefergegenstandes steht dem Verkäufer frei. Sie gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt. Bei einer Pfandverwertung verliert der Käufer das Recht auf die Erfüllung des Vertrages. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware unaufgefordert zurückzusenden. In diesem Fall oder bei Tatsachen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuerachten sind, hat der Verkäufer einen Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der Konkursordnung. Dies gilt auch dann, wenn die Ware be- oder verarbeitet, vermischt oder anderweitig verändert ist.
9. Soweit die Vorbehaltsware be- oder verarbeitet wird, geschieht dies stets für den Verkäufer. Soweit sie vermischt oder mit anderen Sachen verbunden wird, entsteht Miteigentum, und zwar zugunsten des Verkäufers in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wie sie gegenüber dem Käufer fakturiert wurde.

§ 13 Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten, insbesondere seine Kundendaten, vom Verkäufer gespeichert werden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).



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